Neue Einreiseverordnung
 

BUNDESGESUNDHEITSMINISTERIUM:

Neue Einreiseverordnung

Montag, 02.08.2021

Die neue Fassung der Corona-Einreiseverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) trat am 1. August 2021 in Kraft. Sie regelt Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten und ist bis Ablauf des Jahres 2021 gültig.

Wie der RDA mitteilt, enthält die Verordnung folgende Neuerungen:

• Generelle Nachweispflicht (negatives Testergebnis, Impf- oder Genesenennachweis) für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob der Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat oder nicht (Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit)
- Hochrisikogebiet: Negativer Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis
- Virusvariantengebiet: Negativer Testnachweis; Impf- und Genesenennachweis reichen nicht aus
- Sonstige Gebiete: Negativer Testnachweis, Impf- oder Genesenennachweis

• Risikogebiete werden nur noch in zwei Kategorien eingeteilt: Hochrisikogebiete (zuvor Hochinzidenzgebiete) und Virusvariantengebiete; das “einfache“ Risikogebiet entfällt.

• Kontrollpflichten für Beförderer: bei Einreisen aus Virusvarianten- und Hochrisikogebieten müssen die Einreiseanmeldung und die jeweils vorgeschriebenen 3G-Nachweise überprüft werden.

• Tests: Anerkannt werden Antigentests (bei Einreise max. 48 Stunden alt) oder PCR-Tests (bei Einreise max. 72 Stunden alt). Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet verkürzt sich die Frist bei Antigentests auf 24 Stunden.

• Quarantänepflicht:
- Hochrisikogebiet: 10 Tage (Verkürzung ab 1. Tag mit Impf-Gesenennachweis oder ab 5. Tag mit negativem Testnachweis; für Kinder unter 12 Jahren Ende automatisch nach 5. Tag)
- Virusvariantengebiet: 14 Tage (keine Verkürzung möglich)
- Sonstige Gebiete: keine Quarantänepflicht
- gilt vorerst bis zum 30.09.2021

Wichtig: Die Ausnahmen für Transportpersonal für die Anmelde- und Quarantänepflichten bestehen weiter. Außerdem ist Transportpersonal von der Nachweispflicht befreit, es sei denn die Einreise erfolgt aus einem Virusvariantengebiet.




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