Stundung der Sozialbeiträge
 

HILFSMASSNAHMEN:

Stundung der Sozialbeiträge

Donnerstag, 19.11.2020

Die BDA, GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit konnten ihren Einfluss auf die Politik geltend machen. „Die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge ist für den Monat November 2020 erneut möglich“, wie der bdo berichtet.

Um Unternehmen entgegen zu kommen, können nun Anträge auf eine erleichterte Stundung der Sozialbeiträge gestellt werden. “Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet“, so der bdo.

Voraussetzung:
• Die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld werden genutzt. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
• Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung ist mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden. Dies ist in geeigneter Weise darzulegen. In aller Regel ist es ausreichend, eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er sich angesichts des angeordneten Teil-Shutdowns zunächst in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet, insbesondere erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hat, und die angekündigten Wirtschaftshilfen zwar beantragt, diese jedoch noch nicht zugeflossen sind.

Details dazu im neuen EuroBus.


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