Die November – und Dezemberhilfen können ab sofort auch für über zwei Millionen € beantragt werden – damit werden laut dem Bundeswirtschaftsministerium neue Spielräume des EU-Rechts umgesetzt.
Die Unternehmen mit hohem Finanzbedarf – also Beträgen von über zwei Millionen Euro – können bei der Beantragung wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation nutzen. Eine beitragsmäßige Begrenzung gibt es nicht. Die Flexibilität der Cornona-Hilfen wurde durch Entscheidungen der Europäische Kommission deutlich erhöht. Erstens sind Kleinbeihilfen bis 1, 8 Millionen € (bisher max. 800.000 €) und Fixkostenhilfen bis 10 Millionen € (bis max. 3 Millionen €) möglich. Zweitens wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichregelung genehmigt – diese ermöglicht den Unternehmen nicht nur Verluste geltend zu machen, sondern auch entgangene Gewinne zu berücksichtigen. Dabei kommen drei beihilferechtliche Rahmenregelung, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können: die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis insgesamt 2 Millionen €, die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Millionen € oder die Schadensausgleichsregelung ohne beitragsmäßige Begrenzung.
Weitere Informationen über die Vorraussetzungen zur Antragsstellung und die konkreten Folgen für Antragssteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, finden Sie unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
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