Italien zur Sperrzone erklärt
 

RDA ZUR RECHTSLAGE:

Italien zur Sperrzone erklärt

Montag, 09.03.2020

Italien hat jetzt das seit dem 08.03. geltende Ein- und Ausreiseverbot für die Region Lombardei u.a. auf das ganze italienische Staatsgebiet ausgeweitet. Die Bestimmungen des Dekrets gelten bis zum 03.04.2020.
„Reisen nach und in ganz Italien sind damit praktisch nicht mehr möglich und können deshalb sowohl durch den Reisekunden als auch den Veranstalter wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort vor Reisebeginn storniert werden (§ 651h Abs. 3 und 4 Ziffer 2 BGB)“, informiert der RDA. Österreich hat zudem ebenfalls heute die Grenze für Reisende aus Italien kommend geschlossen.

Sofern die Reise bereits angetreten ist, kann nur noch der Kunde die Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände kündigen. Gegenüber den Kunden besteht eine Informationspflicht zur Sach- und Rechtslage, sofern die Informationen nicht allgemein bekannt sind oder der Veranstalter seinerseits kündigt. Wird der Reisevertrag gekündigt, muss der Reisepreis unverzüglich innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt werden (§ 651h Abs. 5 BGB), so der RDA.

Sofern Reisegäste derzeit nicht zurückbefördert werden können, hat der Reiseveranstalter die Kosten für deren notwendige Beherbergung, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist, für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen (§ 651k Abs. 4 BGB). Für einen längeren, notwendig werdenden Aufenthalt hat der Reiseveranstalter die Kosten nur dann zu tragen, wenn dies entweder durch die Fahrgastrechte-Verordnungen oder andere Regelungen der EU vorgeschrieben ist oder wenn es sich bei den
Reisegästen um Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige oder Personen handelt, die besondere medizinische Betreuung benötigen und der Veranstalter von deren besonderen Bedürfnissen mindestens 48 Stunden vor Reiseantritt in Kenntnis gesetzt wurde (§ 651k Abs. 5 BGB).

Kündigungsrecht

Kunden können demnach die Reisen aufgrund der beschlossenen Maßnahmen derzeit auch ansonsten kostenlos kündigen: Zählt z.B. der Besuch von Museen oder anderen kulturellen Einrichtungen oder der Besuch eines Restaurants zum Abendessen zu den wesentlichen Leistungsbestandteilen einer Reise und fallen solche Leistungsbestandteile jetzt weg, steht dem Kunden wegen der dadurch eintretenden erheblichen Beeinträchtigung der jeweiligen Reise ein Kündigungsrecht zu (§§ 651i, 651l BGB ), und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob vor Ort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Hotelverträge

Bezüglich der Hotelverträge im Innenverhältnis gilt: Da die Hotels aufgrund der amtlichen und italienweit geltenden Reiseverbote nicht mehr erreichbar sind und ihre Leistungen somit auch nicht mehr zur Verfügung stellen können, ist davon auszugehen, dass der Veranstalter den Hotelreservierungsvertrag aus wichtigem Grund frist- und kostenlos kündigen kann, beurteilt der RDA die gegenwärtige Lage.




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