Wie der RDA unter Berufung auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS, Foto © Screenshot) mitteilt, wird mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine allgemeine 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz eingeführt. Die Vorschrift tritt nun in Kraft und ist vorerst bis zum 19. März 2022 gültig.
Die 3G-Pflicht gilt für Arbeitgeber/innen und Beschäftigte, die am Arbeitsplatz physische Kontakte untereinander oder zu Dritten haben. Arbeitgeber/innen müssen Beschäftigten in Büroarbeit außerdem anbieten, ihre Arbeit im Homeoffice zu verrichten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Das BMAS hat zu dem Thema FAQs veröffentlicht: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/
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