Aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29. Januar geht hervor, dass ab 2021 die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen gemäß § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet NICHT anwendbar ist. Dies teilte der RDA mit.
Drittlands-Reiseveranstalter
Das bedeutet, dass für Drittlands-Reiseveranstalter die sogenannte Regelbesteuerung gilt. Für Reisen in Deutschland müssen diese dann grundsätzlich in Deutschland Umsatzsteuer auf ihre Ausgangsleistungen abführen. Im Gegenzug können sie die Vorsteuer aus ihren dazugehörigen Eingangsleistungen geltend machen. Dies bedeutet, dass sich Drittlands-Reiseveranstalter zukünftig in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke zwingend registrieren müssen. Im Ergebnis wird es für sie in Deutschland teurer.
Vorsteuerabzug
Sofern im B2B-Geschäft im Einzelfall das Reverse-Charge-Verfahren greift, verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, das heißt, deutsche Unternehmer (Geschäftsreisende) können Vorsteuer geltend machen (wird insoweit günstiger). Sofern der leistungsempfangende Unternehmer in Deutschland jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (z.B. Reiseveranstalter), wird es grundsätzlich für ihn teurer.
Der Verkauf von Reisen im EU-Ausland durch Drittlands-Reiseveranstalter ist von dieser nationalen Regelung nicht betroffen. Laut RDA Steuerexperte Sören Münch bleibt jedoch abzuwarten, ob andere Länder dem deutschen Beispiel folgen werden.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Jedoch wird es aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Drittlands-Unternehmen die Margenbesteuerung angewendet wird. In jedem Fall sollten betroffene Unternehmer die Auswirkungen auf ihre konkreten Leistungen prüfen.
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