Offenlegung bei Anträgen
 

ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN:

Offenlegung bei Anträgen

Dienstag, 17.11.2020

Bei der Beantragung der so genannten Überbrückungshilfe II ist vor dem Hintergrund, dass die betroffenen Unternehmen auch andere Hilfen des Staates in Anspruch genommen haben (z.B. Soforthilfe, KfW-Kredite, Überbrückungshilfe I), der beilhilferechtliche Höchstbetrag zu beachten. Mehrere Unternehmen haben den RDA in diesem Zusammenhang gefragt, ob die Überbrückungshilfe II in den Höchstbetrag von € 800.000 eingerechnet wird.

In den amtlichen FAQ zur Überbrückungshilfe II wird unter 4.16 ausgeführt: „Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“), (...) Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund vergeben werden. (...)“

Der RDA kommentiert: „Somit ist festzustellen, dass unseres Erachtens die Überbrückungshilfe II nicht in den Höchstbetrag von € 800.000 eingerechnet wird. Die Überbrückungshilfe II fällt unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, so dass insoweit ein Höchstbetrag von € 3 Mio. besteht. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass bei Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über € 10 Mio.), auch durch Ergänzung von landesspezifischen Förderprogrammen die Höhe der Fördermittel maximal 70 % der ungedeckten Fixkosten betragen darf“, erläutert RDA-Präsident Benedikt Esser (Foto).

Kein Subventionsbetrug

Der RDA hat erfahren, dass manchen Unternehmen Subventionsbetrug unterstellt wird, weil diese im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln Annahmen getroffen haben, die sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben. Esser dazu: „Wir empfehlen daher dringend, dass im Rahmen der Beantragung Prämissen / Annahmen / Schätzungen offengelegt werden. Dies kann in Form eines Schreibens erfolgen, welches zusammen mit der Unterschrift des Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers im Onlineportal hochgeladen wird. Auch die Darstellung, welche Fördermittel bislang in Anspruch genommen worden sind, sollte unseres Erachtens offengelegt werden. Wichtig ist, dass alle subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen der Beantragung offengelegt werden.“



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