
Die ab heute geltende (fast) bundesweite Maskenpflicht im ÖPNV wirft auch versicherungsrechtliche Fragen auf. Den Versicherer HDN & HDNA haben aufgrund der zu beachtenden Verhaltensregeln zum Schutz des Fahrpersonals mehrere Anfragen erreicht, inwiefern sich hieraus Auswirkungen auf den Versicherungsschutz ergeben.
Masken für Busfahrer/Innen
Als Schutzmaßnahme kommt das Tragen von Schutzmasken (Mund-Nase-Bedeckung) durch das Fahrpersonal in Betracht. Die Bundesländer sowie einzelne Aufgabenträger machen diesbezüglich unterschiedliche Vorgaben. Teilweise besteht, unabhängig von einem ggf. vorhandenen Plexiglasschutz, für das Fahrpersonal eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Tragen von Schutzmasken durch das Fahrpersonal um eine anzeigepflichtige oder unerhebliche Gefahrerhöhung (z. B. aufgrund einer geringeren Sauerstoffzirkulation oder des Beschlagens einer Brille) handelt, können HDN & HDNA bestätigen, dass sowohl das verpflichtende als auch das freiwillige Tragen von Schutzmasken in der aktuellen Situation keine Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz hat.
Das Bundesverkehrsministerium hat nach einer Anfrage des VDV ausgeführt, dass die Vorschrift die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme, insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten solle. Sie verbiete zur Feststellbarkeit der Identität daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale. Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdecke zwar Nasen- und Mundpartie, lasse aber die Augen noch erkennen. Dies dürfe in der Regel ausreichend sein, um die Identität von entsprechenden Kraftfahrzeugführern feststellen zu können. Insbesondere in Verbindung mit im Busgewerbe vorliegenden Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen werde der Nachweis der Identität gewährleistet.
Gleichwohl bedürfe es bei Verkehrskontrollen einer Prüfung des Einzelfalles. So könne bei Fahrten ohne Fahrgäste oder einer zusätzlichen Verdeckung weiterer Gesichtspartien (etwa das Tragen einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung), die mit der Absicht einer Erschwerung oder Verhinderung der Identitätsfeststellung erfolge, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO angenommen werden.
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