DEUTSCHLANDTICKET:Grundsatzbeschlüsse gefasst
Donnerstag, 20.11.2025Der Koordinierungsrat beschließt für 2026 Änderungsvertrag zum Einnahmeaufteilungsvertrag; nur kleinere Anpassungen gegenüber dem Vertrag für 2025.„Unternehmen, die 2025 nicht Vertragspartei waren, haben jetzt erneut die Möglichkeit zu zeichnen“, rät Christiane Leonard, Hauptgeschäftsführerin des bdo, dazu (Foto).
Im Deutschlandticket-Koordinierungsrat wurden die wesentlichen Dokumente für die operative Fortsetzung des Deutschlandtickets beschlossen. Hierzu gehören insbesondere die Musterrichtlinie zur Gewährung des Ausgleichsanspruchs der Aufgabenträger sowie der Änderungsvertrag zum Einnahmeaufteilungsvertrag.
Die Musterrichtlinie muss jetzt in jedem einzelnen Bundesland rechtlich umgesetzt werden. In der Musterrichtlinie (MRL) sind insbesondere die folgenden Punkte relevant:
2026 gilt der Rettungsschirm nicht mehr. Stattdessen wird der Weg der Pauschalierung beschritten. Die Höhe des tatsächlichen IST-Fahrgeldes ist ergebnisrelevant.Die Pauschalierung bewirkt, dass erzielte Mehreinnahmen beim Deutschlandticket den Ausgleichsanspruch nicht mindern, geringere Einnahmen ihn dafür aber auch nicht erhöhen.Es ist keine Berechnung des SOLLs oder des Schadens mehr erforderlich Jedes Verkehrsunternehmen erhält in 2026 einen pauschalen Anteil am Gesamtfinanzierungsbetrag von 3 Mrd. Euro.Der Anteil je Verkehrsunternehmen wird auf Basis der Daten aus dem finalen Schadensantrag 2025 ermittelt.Durch eine Kalibrierung des Ausgleichs (sogenannte 18. Schublade) wird verhindert, dass Unternehmen, die stärker vom Ausgleich als von den Fahrgeldeinnahmen abhängig sind, nicht schlechter gestellt werden.Der bdo konnte erfolgreich in die MRL verhandeln, dass Unternehmen bereits im Januar Abschlagszahlungen erhalten.Der bdo konnte erreichen, dass pauschale Verbote, günstigere Tarifprodukte als das Deutschlandticket in den Markt zu bringen, entfallen ist. Im
Änderungsvertrag sind insbesondere die folgenden Punkte relevant:
Der Vertrag zur Stufe 2 wird im Wesentlichen auf das Jahr 2026 verlängert und nur an notwendigen Stellen angepasst.Die 17. Schublade wird angepasst.Es werden technische Mindestanforderungen zur Ticketsicherheit Teil des Vertrags.Die aufschiebenden Bedingungen zur Zahlungspflicht wurden angepasst. Die VU sind erst zahlungspflichtig, wenn Folgendes eintritt:- Dem VU muss bis 31.01.2026 muss eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt worden sein und Ausgleich entsprechend der MRL zustehen,
- oder eine entsprechende Zusicherung bis zum 31.01.2026 durch die zuständige Behörde erfolgt sein, dass eine AV entsprechend MRL der erlassen wird,
- oder ein verbindliches Angebot des/der AT für einen Nachtrag zum öDA nach MRL (ohne Haushaltsvorbehalt) vorgelegt worden sein.
Für den Fall, dass keine der Voraussetzungen zum Ablauf des jeweiligen Monats vorliegt, geschieht Folgendes:- Das verkaufende Unternehmen behält Einnahmen mit PLZ aus dem Gebiet des betroffenen AT ein.
- D-TIX muss über fehlende Voraussetzungen informiert werden.
- Nachmeldung erfolgt erst nach Schaffung der Voraussetzungen.
- kollateral betroffene Unternehmen (durch weniger Erlöse im PLZ-Gebiet) können zusätzliche Liquidität beantragen.
Der bdo dazu: „Wir raten dringend allen Unternehmen, die in 2025 nicht Vertragspartei geworden sind, sondern ihre Rechte abgetreten haben, die Gelegenheit zu nutzen und 2026 dem Vertrag neu beizutreten.“ Weitere News von EuroBus:
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