Neue EU-Verordnung 1370 gilt ab heute
 

VERLAG EUROBUS GMBH

Neue EU-Verordnung 1370 gilt ab heute

Donnerstag, 03.12.2009

Ab heute tritt die neue EU-Verordnung 1370/07 in Deutschland unmittelbar in Kraft. Die Verordnung regelt künftig, unter welchen Voraussetzungen Zuschusszahlungen im öffentlichen Nahverkehr geleistet werden dürfen. Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer begrüßt die neue Verordnung, da damit ausreichend Spielraum für den Erhalt bewährter mittelständischer Strukturen gegeben ist. Zudem kann durch den Vorrang unternehmensinitiierter Verkehrsleistungen auch künftig ein qualitativ hochwertiger Nahverkehr für den Verbraucher angeboten werden. Jahrelang stritten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union um eine Novellierung der Verordnung 1191/69, die Jahrzehnte den Ordnungsrahmen für den öffentlichen Nahverkehr bildete. Kernpunkt politischer Diskussionen und Auseinandersetzung auf höchster Ebene waren dabei immer die unterschiedlich ausgeprägten nationalen Unternehmensstrukturen im Nahverkehr. Insbesondere Österreich und Deutschland verwiesen auf einen stark gewachsenen Mittelstand im Verkehr, der auch in einer novellierten Nahverkehrsverordnung Bestand haben sollte. Die deutsche Bundesregierung hat hier in harten Verhandlungen dafür Sorge getragen, dass mittelständische Strukturen auch weiterhin existent sind. Der Spitzenverband des deutschen Busgewerbes hat dies verschiedentlich bereits gewürdigt. Auch die neue schwarz-gelbe Bundesregierung bekennt sich deutlich zum Mittelstand im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). In der Koalitionsvereinbarung ist ausdrücklich festgehalten, dass das Leitbild der Regierung ein unternehmerisch und wettbewerblich ausgerichteter ÖPNV ist und der Vorrang kommerzieller Verkehre gewährleistet wird. Damit steht die Koalition auf juristisch fundiertem Grund. Erst kürzlich entschied nämlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig, dass unternehmensinitiierte Anträge nach § 13 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) stets vorrangig zu behandeln sind. Sie sind auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Aufgabenträger für eine europaweite Ausschreibung entschieden oder gar bereits durchgeführt hat.

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