Ab sofort können die Anträge für die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV (Ü IV) gestellt werden. Die Beantragung ist bis zum 15. Juni möglich.
Die wesentlichen Antragsbedingungen sind gleich geblieben bis auf eine eklatante Ausnahme, worauf der bdo hinweist: Demnach kann eine Förderung der entgangenen Marge bzw. Provisionen bei Stornierungen aufgrund von 2G- / 2G-Plus-Regelungen nur noch „bei fehlender Impfmöglichkeit“ erfolgen. Das würde bedeuten, dass die Unternehmen nachweisen müssten, dass die Kunden keine „Impfmöglichkeit“ hatten. Die genauere Definition hierzu ist noch ausstehend.
Mit dieser Regelung wird von den Busreiseunternehmen verlangt, Daten über den aktuellen Impfstatus der Reisegäste abzufragen und womöglich auch noch zu speichern. Damit wird die Bustouristik unverschuldet in die Debatte über eine allgemeine Impflicht einbezogen. Die Busunternehmen werden bewusst für die Impfentscheidung ihrer Gäste in Verantwortung gezogen, ohne diese beeinflussen zu können.
Der bdo weist nach wie vor darauf hin, dass die Impfung das wirksamste Mittel gegen schwere Verläufe von Corona darstellt, kritisiert aber die Verantwortung der Impfziele des Bundes auf die Schultern der mittelständischen Busunternehmen zu lasten. Die Überbrückungshilfe IV und damit das Fortbestehen der Unternehmen während der Corona-Krise vom Impfstatus der Kunden abhängig zu machen, ist ein unzumutbares Vorgehen.
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