Garantieprämien für Reisegutscheine
 

1.-15. JANUAR:

Garantieprämien für Reisegutscheine

Montag, 20.12.2021

Wie der RDA informiert, erhebt das Bundesamt für Justiz (BfJ) von Reiseveranstaltern, die Reisegutscheine wegen der Pandemie in den Verkehr gebracht haben, Garantieprämien.

Viele Reiseveranstaltern haben den Reisenden statt der sofortigen Erstattung der Vorauszahlungen Gutscheine angeboten. Diese Gutscheine gelten für vor dem 8. März 2020 gebuchte Pauschalreisen und dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Sie sind im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters ergänzend staatlich abgesichert.

Da diese ergänzende staatliche Absicherung bei Insolvenzen der Reiseveranstalter eine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilfenrechts darstellt, werden sogenannte Garantieprämien durch das Bundesamt für Justiz erhoben.

Reiseveranstalter, die Reisegutscheine in den oben genannten Fällen in den Verkehr gebracht haben, sind nach § 3 GPEV verpflichtet, verschiedene Angaben gegenüber dem
BfJ mitzuteilen. Die Angaben sind im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Januar 2022 zu machen. Auf der Grundlage dieser Angaben wird das BfJ die Höhe der Garantieprämien festsetzen. Zu den Angaben gehört u.a. die Anzahl der Gutscheine und deren Gesamtwert.

Das BfJ wird auf seiner Webseite ab dem 1. Januar 2022 ein Online-Formular zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zur Verfügung stellen (https://www.bundesjustizamt.de/garantieprämien).Die Mitteilung kann auch per Fax oder postalisch erfolgen. Eine Einreichung über das Online-Formular wird jedoch ausdrücklich empfohlen.



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