Einzelfallentscheidung vom AG Charlottenburg
 

RÜCKTRITTSKOSTEN

Einzelfallentscheidung vom AG Charlottenburg

Montag, 13.12.2021

Der Reiseveranstalter Kofahl-Reisen hat vor dem AG Charlottenburg ein aus Veranstaltersicht positives Urteil erstritten, wie der RDA mitteilt. Das Urteil befasse sich mit den Rücktrittskosten bei vom Reisenden geltend gemachten coronabedingten Umständen am Bestimmungsort der Reise.

Bekanntlich könne der Reiseveranstalter gemäß §651h Abs. 3 Satz 1 BGB keine Entschädigung (Rücktrittskosten) vom Reisenden verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe vermeidbare außergewöhnliche Umstände (früher: „Höhere Gewalt“) auftreten, durch die die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt wird. Ob solche Umstände vorliegen, sei jeweils bezogen auf den konkreten Einzelfall aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden zu beurteilen. Der Reisende, der sich auf solche Umstände beruft, habe dafür eine Prognoseentscheidung für die Zeit der Reise zu treffen.

Im vorliegenden Fall habe das Gericht entschieden, dass die Prognose des Reisenden unzureichend gewesen sei, so dass von diesem Rücktrittskosten zu zahlen seien. Im Weiteren ging es in der Entscheidung um die Frage, ob der Veranstalter diese Rücktrittskosten auch dann behalten kann, wenn später unvermeidbare außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort auftreten und/oder die Reise deshalb vom Veranstalter selbst abgesagt wird.

Nach Auffassung des Gerichts müsse der Reiseveranstalter die verlangte Rücktrittspauschale nicht zurückzahlen, wenn unvermeidbare außergewöhnliche Umstände gemäß § 651h Abs.3 BGB (erst) nach der Rücktrittserklärung des Reisenden auftreten. Gleiches gelte für den Fall, dass die Reise nach der Rücktrittserklärung des Reisenden vom Veranstalter wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände abgesagt wird.

Das Urteil sei noch nichts rechtskräftig und habe nur Bedeutung für den entschiedenen Einzelfall. Bis zur grundlegenden obergerichtlichen oder BGH-Entscheidung bleibe die aktuelle Rechtslage in Sachen Rücktritt und Rücktrittskosten wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nach wie vor unklar und strittig. Dennoch könne das Urteil eine rechtliche Argumentationshilfe für vergleichbare Fälle sein, so der RDA.



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