Ausfallkosten/Margen in der Überbrückungshilfe IV
 

RDA:

Ausfallkosten/Margen in der Überbrückungshilfe IV

Dienstag, 07.12.2021

Wie der RDA mitteilt, gibt es nun erste Informationen zu den geplanten „Sonderregelungen der förderfähigen Kosten in der Reisebranche“ im Rahmen der Überbrückungshilfe IV.

Wie der RDA gefordert habe, sollen Reisebüros und Reiseveranstalter ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen geltend machen können, die in der Zeit von Oktober bis Dezember 2021 hätten stattfinden sollen. Weiterhin sollen nun Reisebüros und Reiseveranstalter entgangene Provisionen bzw. kalkulierte Margen für Reisen als Fixkosten in Ansatz bringen können, die in der Zeit von Januar bis März 2022 hätten stattfinden sollen und die in Folge coronabedingter Reisewarnungen, Einreiseverbote oder innerdeutscher Beschränkungen bzw. 2G-Regelungen storniert wurden. Der Stornogrund darf dabei nicht schon zum Zeitpunkt der Buchung vorgelegen haben.

Unternehmen sollen ab einem coronabedingten Umsatzrückgang von 30 % zum jeweiligen Referenzmonat 2019 antragsberechtigt sein. Die Liste der förderfähigen Kosten soll im Wesentlichen fortgeführt werden. Modernisierungs- und Renovierungskosten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht mehr gefördert. Die Anschubhilfe von 20 % soll für die Tourismuswirtschaft auch in der Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Die Eigenkapitalhilfe soll einheitlich 30 % für besonders betroffene Unternehmen betragen, die bisherige Staffel soll entfallen.


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