Wahlrecht bei Beihilfen
 

ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN:

Wahlrecht bei Beihilfen

Dienstag, 02.02.2021

Nach aktuellen Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums können Unternehmen, die die Überbrückungshilfe II (Ü II) beantragt haben, rückwirkend wählen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihren Antrag stützen wollen. Darauf weist der RDA noch einmal hin (Foto, RDA-Präsident Benedikt Esser).

Die Ü II fällt beihilferechtlich bislang ausschließlich unter die “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Wer diesen Rahmen wählt, kann Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von max. 3 Millionen Euro geltend machen, muss dafür aber einen Nachweis von ungedeckten Fixkosten (Verlusten) vorlegen.

Die unlängst auf 1,8 Millionen Euro erhöhte “Bundesregelung Kleinbeihilfen“ schafft nun den beihilferechtlichen Spielraum, um Unternehmen bei der Ü II im Rahmen der Schlussabrechnung die Möglichkeit zu geben, ihren Antrag rückwirkend auf die Kleinbeihilfenregelung zu stützen (sofern dieser Rahmen für sie ausreicht). Bei der Kleinbeihilfenregelung müssen keine Verluste nachgewiesen werden.

Dieses Wahlrecht wird als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt; es ergeben sich keine neuen Anforderungen an die Antragstellung, und es ist kein separater Änderungsantrag nötig. Unternehmen, die bereits Zahlungen erhalten haben, können ggf. mit einer Nachzahlung rechnen, wenn ihre Ü II aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung gekürzt wurde.

Die Kleinbeihilfenregelung ist ebenfalls Grundlage der Überbrückungshilfe I, der November- und Dezemberhilfe und der KfW-Schnellkredite. Bei der Überbrückungshilfe III, der Soforthilfe Reisebus 2.0 und jetzt bei der Ü II kann man den Beihilferahmen wählen.


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