Die neue Gutschein-Regelung
 

NICHT INSOLVENZ-ABGESICHERT:

Die neue Gutschein-Regelung

Dienstag, 19.05.2020

Nachdem der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt hat, das die Veranstalter von Konzerten oder Kulturevents vor Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise bewahren soll, indem Gutscheine für ausgefallene Kultur-, Sport-, Freizeitveranstaltungen etc. ausgegeben werden, informiert der bdo über oft gestellte Fragen.

Wie sieht die Gutscheinregelung nun aus?

Die ursprünglich angedachte Gutscheinlösung für Pauschalreisen, Flüge und Kulturveranstaltungen wurde letztendlich aufgrund von EU-Vorgaben nur auf Kulturveranstaltungen beschränkt. Die Europäische Kommission hat sich gegen eine Zwangsgutscheinlösung bei Pauschalreisen und Flügen ausgesprochen und auf die Einhaltung des geltenden EU-Rechts verwiesen.

Die Regelung gilt deshalb ausschließlich für “Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltungen“, für die vor dem 8. März ein Ticket erworben wurde.
Veranstalter von Konzerten oder Kulturevents dürfen demnach den Käufern anstelle einer Erstattung einen Gutschein ausstellen. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Wer diesen bis zum 31. Dezember 2021 nicht einlöst, soll sein Geld zurückerhalten.

Härtefallregelung: Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist.

Keine Insolvenzabsicherung:
Es besteht keine Insolvenzabsicherung für die Gutscheine. Der bdo hat in zahlreichen Schreiben an die zuständigen Ministerien (BMJV, BMWi) leider vergeblich gefordert, dies unbedingt zu berücksichtigen. Mit der Gesetzesänderung wird das Insolvenzrisiko komplett auf die Kunden übertragen. Die Gutscheine sind nicht abgesichert und somit bleibt der Kunde Leidtragender bei einer möglichen Insolvenz des Kulturveranstalters.

Ausgenommene Veranstaltungen: Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind nicht betroffen.



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