Sofortmaßnahme: Vereinfachter Verlustrücktrag
 

BDO

Sofortmaßnahme: Vereinfachter Verlustrücktrag

Dienstag, 28.04.2020

In der vergangenen Woche hatte der Koalitionsausschuss weitere Liquiditätshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen beschlossen. Im Papier der Koalitionspartner heißt es: „Als Corona-Sofortmaßnahme werden wir die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleisteter Vorauszahlungen in Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 für kleine und mittelständische Unternehmen ermöglichen (Verlustverrechnung).“ Damit wurde eine weitere Forderung des bdo nach schnellen Liquiditätshilfen für kleine und mittelständische private Busunternehmen erfüllt (Foto: bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard, c: bdo) . Betroffene können damit bereits jetzt die Erstattung zu viel gezahlter Steuern 2019 beantragen und so Liquiditätszufluss erreichen.

Inzwischen hat das Bundesministerium der Finanzen klargestellt, wie dieser Beschluss umgesetzt werden soll. Dazu wird ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag nach 2019 berechnet, der 15 Prozent der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen 2019 beträgt. Im Einzelfall ist es auch möglich, unter Einreichung und Erläuterung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen.

Dazu das folgende dem BMF-Schreiben entnommene Beispiel:

A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 Euro entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 Euro zugrunde. Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Er versichert, dass er für den VZ 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet und beantragt die Herabsetzung im Pauschalverfahren.
Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 Euro (15 Prozent von 80.000 Euro) auf 18.000



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