Informationspflicht im Grenzverkehr
 

RDA

Informationspflicht im Grenzverkehr

Montag, 13.04.2020

Der RDA informiert aktuell, dass gemäß Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Busunternehmen und Reiseveranstalter, die im grenzüberschreitenden Verkehr Reisende in die Bundesrepublik Deutschland befördern, dazu verpflichtet sind, den Reisenden die aktuellen Regeln zur Einreise nach Deutschland zur Verfügung zu stellen.


In dem Formular des BMG ist aufgeführt, dass Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem anderen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sich derzeit auf Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes abzusondern haben und verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. Sie sind außerdem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen.
Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer in der landesrechtlichen Bestimmung genannten Ausnahmeregelung unterliegen und die keine Krankheitssymptome für COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen.

Die lokal zuständige Gesundheitsbehörde überwacht die Einhaltung dieser Absonderung. Das jeweils zuständige Gesundheitsamt ist im Internet zu finden unter: https://tools.rki.de/plztool/.


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