Rücktrittsrecht Norditalien-Reisen
 

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Rücktrittsrecht Norditalien-Reisen

Montag, 02.03.2020

Aufgrund sehr vieler Mitgliederanfragen wegen des Ausbruchs des Coronavirus (Foto: Robert Koch Institut) in Norditalien nachfolgende Informationen
zur derzeitigen Rechtslage: Die bisherigen Regelungen zur Höheren Gewalt sind im neuen, ab Juli 2018 geltenden Reiserecht nicht mehr enthalten. Stattdessen gilt: Kann eine Reise wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort nicht durchgeführt werden oder ist die Durchführung der Reise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Reisekunde vor Reisebeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten (§ 651h Abs. 3 und 4 Ziffer 2 BGB).

Dies gilt z.B. wenn Einreiseverbote bestehen, bestimmte Beförderungsmittel (Bahn, Flugzeug) nicht mehr im Einsatz sind oder erhebliche Reiseleistungen ausfallen (wie z.B. Besuch der Mailänder Scala). Auch in Fällen, in denen die Sicherheit des Reisenden durch Naturkatastrophen, Terrorismus, Streiks, bürgerkriegsähnliche Zustände oder Epidemien gefährdet ist, gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht.

Ob das derzeit in Norditalien grassierende Coronavirus als solches zum kostenlosen Rücktritt berechtigt, hängt davon ab, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich dadurch ein konkretes Risiko für den Reisenden verwirklicht. Bei Gesundheitsgefährdungen durch Epidemien geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass diese bereits dann gegeben sind, wenn am Reiseort ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht. Ein Indiz – mehr allerdings auch nicht – für eine konkrete Gefahrenlage liegt immer dann vor, wenn es eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gibt. Bezüglich Norditalien gibt es derzeit keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts.

Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn das Auswärtige Amt, wie jetzt für die durch die italienischen Behörden gesperrte Provinz Lodi in der Lombardei sowie die Stadt Vo‘ Euganeo in der Provinz Padua in Venetien, lediglich von Reisen in die betroffenen Gebiete abrät.1 Trotz fehlender Warnung des deutschen Auswärtigen Amts ist davon auszugehen, dass für Reisen in die gesperrten Regionen ein Rücktrittsrecht für Kunden und Veranstalter aufgrund vorliegender unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände besteht. Für alle anderen, auch angrenzenden, Regionen in Norditalien dürfte das dagegen aufgrund der derzeitigen Informationslage nicht der Fall sein.
Sofern es sich also um Reisen handelt, die nicht in die gesperrten Regionen führen, ist zurzeit davon auszugehen, dass weder den Kunden ein kostenloses Rücktrittsrecht aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände zusteht, noch dass der Veranstalter seinerseits zu einem solchen Rücktritt berechtigt ist. Es empfiehlt sich allerdings dringend, mit den Kunden, die aus nachvollziehbaren subjektiven Ängsten vor Ansteckungen mit dem Coronavirus nicht reisen möchten, möglichst kulante Vereinbarungen zu treffen, z.B. durch Umbuchungen auf andere Reisen.

Da sich die Lage schnell verändert, empfiehlt das Auswärtige Amt seinem Twitter-Account für Reise- und Sicherheitshinweise (AA_SicherReisen) zu folgen oder regelmäßig seine Webseite zu konsultieren, um auf dem Laufenden zu bleiben. Hier findet man alle aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts.



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