Wie der bdo mitteilt, hat das Finanzgericht Düsseldorf zur Klage eines Reiseveranstalters ein wichtiges Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelleistungen gefällt (Aktenzeichen 3 K 2728/16 G).
Das Gericht folgte darin der auch vom bdo vertretenen Rechtsauffassung und sah den Hoteleinkauf nicht als fiktives Anlagevermögen an. Folglich sei der Hoteleinkauf nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.
Die Entscheidung des FG Düsseldorf steht somit im Gegensatz zum Zwischenurteil des FG Münster vom 04. Februar 2016 (Aktenzeichen 9 K 1472/13 G; bdo-Rundschreiben 2016-22). Weder für den Hoteleinkauf noch für die Anmietung beweglicher Güter sah das FG Düsseldorf den Anwendungsbereich von § 8 Nr. 1 lit. d) und e) GewStG gegeben.
„Mit der Absage des Finanzgerichts Düsseldorf an die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelleistungen liegt nun ein richtungsweisendes Urteil vor, allerdings ist damit der Streit um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung noch nicht beendet. Unser Hauptaugenmerk bleibt auf den Bundesfinanzhof gerichtet, dessen Urteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung für 2019 erwartet wird“, so RA Anja Ludwig, stv. Hauptgeschäftsführerin des bdo.
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wird voraussichtlich am 15. Oktober 2018 veröffentlicht.
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