
Der Internationale Bustouristik-Verband IBV hat die endgültige Verabschiedung des novellierten Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) begrüßt. Ab 1. Januar 2013 gilt: Der Fernlinienverkehr ist liberalisiert und das Unterwegsbedienungsverbot im Gelegenheitsverkehr beseitigt. Nachdem bereits der Bundestag am 27.9.2012 das novellierte Personenbeförderungsgesetz in einer Kompromissfassung verabschiedet hatte, wurde diese Fassung der PBefG-Novelle am 2.11.2012 nunmehr auch vom Bundesrat gebilligt.. Richard Eberhardt, Präsident von RDA und IBV: „Damit werden endlich die Wettbewerbs-verzerrungen zwischen dem grenzüberschreitenden EU-Busreiseverkehr und dem inner-deutschen Busreiseverkehr beseitigt. Wir sind froh, dass der Gesetzgeber im Zug der Novellierung des PBefG unserer bald Jahrzehnte alten Forderung entsprochen hat und sich zur Abschaffung dieser antiquierten und den Gegebenheiten des modernen Reiseverkehrs widersprechenden Regelung entschlossen hat.“ Zudem wird der Bus-Fernlinienverkehr ab diesem Datum zumindest teilweise liberalisiert: So werden zum einen die Anforderungen an den Antrag zur Erteilung einer Fernlinien-konzession erleichtert. Auch müssen die Antragsteller bestimmte Vorgaben und Fristen bei der Antragstellung nicht beachten. Des weiteren finden auch bestimmte Versagungs-gründe, die für den sonstigen Linienverkehr gelten, auf den Fernlinienverkehr keine Anwendung. Ein vereinfachtes Anhörungsverfahren, bei dem nur die betroffenen Unter-nehmer anzuhören sind, rundet die Liberalisierungsregelungen ab. In Umsetzung der Vorgaben zur Barriere-Freiheit wird vorgeschrieben, dass ab dem 1. Januar 2016 alle Neufahrzeuge, die im Fernlinienverkehr eingesetzt werden, mit zwei Rollstuhlplätzen und einer Einstiegshilfe (Hub-Lift) ausgestattet sein müssen. Ab dem 1. Januar 2020 gelten diese Ausrüstungsvorschriften für sämtliche Fahrzeuge, die im Fernlinienverkehr eingesetzt werden. Einen „kleinen Wermutstropfen“ im Sinne der ursprünglich angestrebten „Liberalisierung“ sieht die zwischen Bundestag und Bundesrat gefundene Kompromisslösung allerdings durch die Einführung eines Unterwegsbedienungsverbots im Fernlinienverkehr vor (§ 42 a Satz 2 PBefG n.F.): Danach ist die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen dann unzulässig - wenn der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt. oder - wenn zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. Allerdings können von diesem Unterwegsbedienungsverbot auf Antrag Ausnahmen gewährt werden, wenn kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder das Fahrgastpotential der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Genehmigungen für beantragte Fernlinien-Konzessionen erteilen, wie bisher, die zuständigen Genehmigungsbehörden (Regierungspräsidien, Bezirksregierungen). Über gestellte Anträge ist regelmäßig innerhalb von drei Monaten, unter bestimmten Umständen innerhalb von sechs Monaten, nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Richard Eberhardt: „ Auch wenn die Liberalisierung nicht so weitgehend erfolgt ist, wie wir uns das gewünscht haben, begrüßen wir diesen Schritt in die richtige Richtung. Besonders erleichtert sind wir darüber, dass nicht zuletzt durch unseren verbandlichen Einsatz die ursprünglich von einigen Bundesländern und Fraktionen beabsichtigte Einführung einer Maut für den gesamten Reiseverkehr im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Fernlinienverkehrs verhindert werden konnte.“