Der RDA informierte über die vergangene Woche vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes: Die Änderungen enthielten neben der Einführung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht mit Nachweis bis spät. 15. März 2022 (u.a. für Beschäftige in Kliniken, Pflegeheimen, Arzt – Zahnarztpraxen usw.) und einer Erweiterung der zur Impfung berechtigten Personen (Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker) vor allem auch die Möglichkeit zur Nachschärfung des Handlungskatalogs: Danach können zukünftig wieder Sportveranstaltungen, Versammlungen sowie Messen und Kongresse untersagt werden, gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen, Clubs und Diskotheken könnten geschlossen werden.
„Die zukünftige Untersagung von Übernachtungsangeboten und Reisen wird dagegen ebenso ausgeschlossen, wie die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung von Sportausübungen und die Schließung von Sportstätten, Betrieben des Einzel- und Großhandels sowie von Schulen, Kitas, Heimen und Ferienlagern. Zudem werden die Corona-bedingten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld erweitert und bis zum 31. März 2022 verlängert“, teilte der RDA mit.
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