
Der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO) gewann beim VG Köln einen Musterprozess und erreichte eine Übergangsregelung für Altinhaber von Omnibusführerscheinen, die ihren Verlängerungsantrag erst nach Ablauf des Führerscheines gestellt haben. Für Inhaber von Omnibusführerscheinen, die vor dem 10. September 2008 ausgestellt wurden, regelt § 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz einen Besitzstand. Die Altinhaber brauchen keine Grundqualifikation vorzuweisen. Nach bisheriger Auffassung des Bundesverkehrsministeriums und der Straßenverkehrsämter ging der Besitzstand verloren, wenn die Verlängerung des Omnibusführerscheines verspätet, nämlich nach seinem Ablauf beantragt wurde.