Lenk- und Ruhezeiten in Kraft
 

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Lenk- und Ruhezeiten in Kraft

Donnerstag, 20.08.2020

Die EU-Verordnung 2020/1054 zur Änderung der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften sowie der Vorschriften über das digitale Kontrollgerät ist in Kraft getreten. Für den Personenverkehr ergeben sich relevante Änderungen, wie Anja Ludwig, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des bdo (Foto) informiert.


- Mehrfahrerbetrieb:
Es wird klargestellt, dass im Mehrfahrerbetrieb die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten auch im Fahrzeug verbracht werden kann, während der andere Fahrer das Fahrzeug lenkt. Der pausierende Fahrer darf während der Fahrtunterbrechung den gerade lenkenden Fahrer aber nicht bei seiner Lenktätigkeit unterstützen.

- Ruhezeit bei kombinierter Beförderung (Fähren):
Die bisherige Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit während Beförderung des Fahrzeuges auf einer Fähre zweimal zu unterbrechen (jeweils max. eine Stunde für andere Tätigkeiten) wird nun auch auf die regelmäßige und reduzierte Wochenruhezeiten ausgedehnt. Der Fahrer muss Zugang zu einer Schlafkabine haben. Bei der regelmäßigen Wochenruhezeit gilt die Bedingung, dass die geplante Reisedauer für die Fährreise mindestens acht Stunden beträgt. Hier muss der Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine auf der Fähre haben.

- Fahrtenschreiber „Smart Tacho“ 2:
Mit der geänderten Tachographen-Verordnung wird schrittweise die neueste Tachographen-generation „Smart Tacho 2“ eingeführt.
Dies beinhaltet die automatische Aufzeichnung der Standortdaten zusätzlich zur bisherigen Regelung jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaates überschreitet und bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges.
Im Rahmen der Fernkommunikation dürfen auch beim „Smart Tacho“ 2 nur Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind, übertragen werden. Anders als bisher werden jedoch vom Smart Tacho 2 zusätzlich auch Daten über die Überschreitungen der maximalen Lenkzeit übertragen!

- Mitführungsverpflichtungen der Fahrer:
Neu: Die Mitführungsverpflichtungen für die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät werden auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 56 Tage erweitert (statt bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage). ABER: Diese Bestimmung gilt erst ab 31.12.2024.


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