Busfahrer müssen keine Passkontrollen durchführen
 

EUGH-URTEIL:

Busfahrer müssen keine Passkontrollen durchführen

Mittwoch, 12.12.2018

Ein lange währender Rechtsstreit hat ein erfreuliches Ende genommen: Der europäische Gerichtshof hat den Busunternehmen Touring Tours und Travel und Sociedad de Transportes SA Recht gegeben und das Vorgehen der Bundespolizei für unzulässig erklärt:
Passkontrollen vor grenzüberschreitenden Fahrten nach Deutschland kommen Grenzkontrollen gleich, die nicht mit dem Schengen-Abkommen vereinbar sind, urteilten die Luxemburger Richter. Damit wird die Rechtsauffassung des bdo bestätigt, dass sich die Bundespolizei nicht auf § 63 AufenthG stützen darf (EuGH, Urt. v. 13.12.2018, Az. C-412/17 und C-474/17).

Das deutsche Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zwingt bisher Beförderungsunternehmen in § 63, bei Fahrten aus einem EU-Staat nach Deutschland die Papiere der Fahrgäste zu kontrollieren. Diese Kontrollen sind aber nach diesem Urteil künftig verboten. Gegen die Busunternehmen waren im Anschluss an eine Abmahnung Verfügungen erlassen worden, mit denen ihnen unter Androhung von Zwangsgeld untersagt wurde, Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind, nach Deutschland zu befördern.

Der EuGH hat in seinem heutigen Urteil die Rechtsauffassung des bdo bestätigt, dass der Schengener Grenzkodex eine solche Kontrollpflicht für Beförderungsunternehmer, die Linienbusverkehr mit Zielort in Deutschland betreiben, verbietet und auch dem Erlass zwangsgeldbewehrter Verfügungen entgegensteht. Derartige Kontrollen haben nach Auffassung des Gerichts die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen und sind daher verboten.



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