Neue EU-Pauschalreiserichtlinie
 

REISERECHT

Neue EU-Pauschalreiserichtlinie

Montag, 20.06.2016

Wachsende Informationspflicht, weiterhin Ausnahmen für Vereine - aber keine “Ersatzreise“ mehr - das sind die Berührungspunkte des ersten Referentenentwurfs zur Umsetzung der neuen EU-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht, die in den kommenden Wochen diskutiert wird, für die Bus- und Gruppentouristik.

Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) mitteilt, enthalten die Vorschläge aus Sicht des bdo “sowohl vorteilhafte als auch nachteilige Regelungen für das Busgewerbe in Deutschland.“

Als positiv könne vermerkt werden, dass Reisende bei einem entsprechenden Vorbehalt des Reiseveranstalters künftig Preiserhöhungen von bis zu acht Prozent statt bisher fünf Prozent hinnehmen sollen. Auch soll bei erheblichen Änderungen keine “Ersatzreise“ mehr vom Reiseveranstalter angeboten werden müssen. Zudem wird das bewährte System der Insolvenzabsicherung beibehalten.

Dagegen werden die geplanten umfangreichen vorvertraglichen Informationspflichten für Reiseveranstalter bemängelt. Denn diese sollen noch ausgeweitet werden. Insbesondere soll der Reiseveranstalter den Reisenden künftig mittels eines standardisierten Formulars über die dem Reisenden aufgrund der Richtlinie zustehenden Rechte informieren.

Das derzeit auch dem Reiseveranstalter zustehende Kündigungsrecht in Fällen höherer Gewalt soll entfallen. Darüber hinaus soll der Reiseveranstalter dem Reisenden Beistand leisten, wenn sich dieser in Schwierigkeiten befindet. Auch die derzeitige Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, sollen eingeengt werden.

Diese Punkte sind vom bdo in den Diskussionen zur EU-Pauschalreiserichtlinie fortwährend kritisiert worden. Da die verabschiedete Richtlinie jedoch einen Vollharmonisierungsansatz verfolgt, ist der Handlungsspielraum für bundesrechtliche Regelungen nunmehr stark eingeschränkt.
Kritisch bewertet der bdo auch, dass nichtgewerbliche Veranstalter wie Schulen, Kirchen oder Vereine vom Anwendungsbereich der Regelungen zu Pauschalreisen ausgenommen werden sollen.

Hier entstünde den Busunternehmen ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, da diese sich aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen als Reiseveranstalter entsprechend absichern müssen, was sich natürlich auch auf das Preisniveau der Reiseangebote auswirkt.

Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1. Januar 2018 Zeit, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die zur Erfüllung der Vorgaben der Richtlinie erforderlich sind. Spätestens ab 1. Juli 2018 ist gemäß der Richtlinie das neue Recht anzuwenden.


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