Nicht für Schmuggler haftbar
 

VERLAG EUROBUS GMBH

Nicht für Schmuggler haftbar

Montag, 17.10.2011

Ein Busfahrer aus Unterfranken kann nicht für die Steuerschuld bei Schmuggel-Zigaretten von Fahrgästen zur Kasse gebeten werden. Dies entschied jetzt das Finanzgericht München (Az 1022/08V01). Christiane Leonard (Foto), Hauptgeschäftsführerin des bdo, begrüßte als Juristin das Urteil: “Busfahrer dürfen nicht als Sündenböcke herhalten müssen. Alles andere wäre auch ein „dicker Hund“ und würde das Gerechtigkeitsempfinden der Busfahrer in Deutschland nachhaltig verletzen.“ In dem verhandelten Fall sollte der Busfahrer für den Steuerschaden aufkommen, der durch geschmuggelte Zigaretten während einer Fahrt nach Tschechien entstanden ist. Bei einer Kontrolle im Jahr 2006 fanden die Zöllner zwei Taschen mit knapp 4000 Zigaretten, konnten diese aber keinem der Fahrgäste zuordnen. Die Forderung der Finanzbeamten in Höhe von 513,60 € richtete sich danach gegen den Fahrer und wurde nun gerichtlich aufgehoben. Nach Ansicht der Richter haben die Finanzbeamten bislang ihren Ermessensspielraum zum Erlass der Steuerschuld nicht hinreichend zu Gunsten des Busfahrers genutzt. Auch wenn nach Ansicht des Zolls dem Busfahrer eine “erhöhte Sorgfaltspflicht“ zukommt, z.B. das Verstauen von unversteuerten Waren im Bus zu verhindern, lässt sich keine hundertprozentige Sicherheit herstellen. Der bdo begrüßt das Urteil als eine gute Entscheidung für die Busfahrer in Deutschland. Zwar ändert es nichts an der geltenden höchstrichterlichen – und aus Sicht des bdo höchstkritikwürdigen - Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass Busfahrer im Zweifel als Steuerpflichtige für unbekannterweise geschmuggelte Waren angesehen werden. Andererseits stützt sich die Urteilsbegründung auf eine wichtige Stellungnahme des für den Zoll zuständigen Bundesfinanzministeriums. Darin wird versichert, dass es gängige Praxis sei, einem gutgläubigen Fahrer die Steuerschuld zu erlassen.

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