Reiseveranstalter dürfen auch in Zukunft in ihren Reisebestätigungen die Angabe “noch unbekannte genaue Abflugzeiten“ machen.
Das bestätigte jetzt ein Urteil des Bundesgerichtshofes.
Professor Dr. Harald Bartl , Rechsberater des Bustouristik Verbands RDA, kommentiert die neue Entscheidung des BGH: “Diese Entscheidung ist eine Erleichterung für Reiseveranstalter“.
Viele Reiseveranstalter setzen Pauschalreisen vielfach bereits zu einem Zeitpunkt ab, zu dem die genauen Uhrzeiten für Hin- und Rückflug noch nicht bekannt sind, (Foto: Fraport Frankfurt) sondern lediglich der betreffende Tag. Ein Veranstalter behalf sich insofern damit, dass er in die Reisebestätigung einfügte: “Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt.“
Hiergegen wandte sich der Bundesverbraucherschutzverband und verlangte Unterlassung, die der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings in seiner Entscheidung vom 16. September 2014 (Aktenzeichen:X ZR 1/14) nicht als berechtigt ansah.
Dem Verbraucherverband war die Angabe des Hin- und Rückflugdatums in der Reisebestätigung mit dem Zusatz “Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“ nicht ausreichend.
In der Presserklärung des BGH heißt es: “In einem Reisevertrag kann vereinbart werden, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. “vormittags“, “abends“) festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden
Angaben enthalten.
Die Angabe “Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden.
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