Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäfts-
bedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druck-
schrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsab-
schluß abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf ein-
zelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit
Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige inner-
halb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzei-
genmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu ver-
treten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechts-
pflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsäch-
lichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Erstat-
tung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich
des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem
Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.

6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Num-
mern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift
wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber klar und
unmißverständlich erklärt hat, daß die Anzeige oder Fremdbeilage in
bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen
der Druckschrift erscheinen soll. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der
Verlag unter Vorbehalt den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne daß dies
der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Ein rechtsverbindlicher Anspruch
hierauf besteht nicht, sodass Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen sind.

7. Textteil-Anzeigen, die mit mindestens 3 Seiten an den Text und nicht an
andere Anzeigen angrenzen, Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag
mit dem Wort „Anzeige“ bzw. „PR-Sonderveröffentlichung“ deutlich kennt-
lich gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch rechtsverbindlich bestä-
tigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Bei-
lagenaufträge wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der technischen Form
nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzu-
lehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages
gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgege-
ben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format
oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder
Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druck-
unterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar
ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich
Ersatz an.
Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen des Auftraggebers nicht sofort
erkennbar, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprü-
che. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der
Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Feh-
ler hinweist. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druk-
kqualität im Rahmen der durch Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder
eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag eine ihm hierfür gestellte ange-
messene Nachfrist verstreichen, so hat der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht. Scha-
densersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter
Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei
denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen. Weitergehende Haftung
für den Verlag sind, soweit es sich nicht um solche für unmittelbare Schäden
wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften handelt, ausgeschlossen. Reklamatio-
nen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb vier Wochen
nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftrag-
geber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeab-
züge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug
nicht innerhalb der gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als
erteilt.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der
Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

13. Alle Preise verstehen sich zzgl. ges. MwSt. Falls der Auftraggeber nicht Vor-
auszahlung leistet, werden Rechnung und Beleg sofort, möglichst aber 14 Tage
nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus
der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu
bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Voraus-
zahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der
Preisliste gewährt.
Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch für lau-
fende Aufträge – sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen ge-
troffen wurden, mit dem Einführungstermin des neuen Tarifs in Kraft.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen i.H. von 2 % über dem Dis-
kontsatz der deutschen Bundesbank sowie die Einziehungskosten berechnet. Der
Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auf-
trags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vor-
auszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfä-
higkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Lauf-
zeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rück-
sicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.

15. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je
nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so kann an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verarbeitung der
Anzeige treten.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstücke, Matern oder Zeich-
nungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erheb-
liche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftrag-
geber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann ein Anspruch auf Preisminderung
hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige
beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise
zugesicherte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht zuge-
sichert ist, die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenen-
falls die durchschnittlich tatsächlich verbreitetete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Darüberhinaus sind etwaige Preisminde-
rungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem
Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gege-
ben hat, daß dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten
konnte. Der Verlag behält sich vor, den Erscheinungstermin aus aktuellem
Anlass oder produktionstechnischen Gründen zu verschieben. Preisminde-
rungs- und Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzei-
tige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an.
Er übernimmt darüberhinaus keine Haftung. Einschreibebriefe und Eilbriefe
auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschrif-
ten, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Ver-
lag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor,
die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Ziffern-
dienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen
Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auf-
traggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet 3 Monate
nach Ablauf des Auftrages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist Alzey.