Der Deutschlandticket-Koordinierungsrat hat für 2026 den Änderungsvertrag zum Einnahmeaufteilungsvertrag beschlossen. Gegenüber dem Vertrag von 2025 handelt es sich dabei nur um kleinere Anpassungen.
Christiane Leonard, Hauptgeschäftsführerin des bdo, weist darauf hin: „Unternehmen, die 2025 nicht Vertragspartei waren, haben jetzt erneut die Möglichkeit, dem Vertrag zu zeichnen“ (Foto).
Im Koordinierungsrat wurden auch die wesentlichen Dokumente für die operative Fortsetzung des Deutschlandtickets verabschiedet:
-
Musterrichtlinie (MRL) zur Gewährung des Ausgleichsanspruchs der Aufgabenträger.
-
Änderungsvertrag zum Einnahmeaufteilungsvertrag.
Wesentliche Punkte der Musterrichtlinie 2026:
-
Der bisherige Rettungsschirm entfällt; statt dessen wird der Weg der Pauschalierung beschritten. Das tatsächliche IST-Fahrgeld ist ergebnisrelevant.
-
Mehreinnahmen mindern den Ausgleichsanspruch nicht; geringere Einnahmen erhöhen ihn ebenfalls nicht.
-
Keine Berechnung von SOLL oder Schaden erforderlich; jedes Verkehrsunternehmen erhält einen pauschalen Anteil am Gesamtfinanzierungsbetrag von 3 Mrd. Euro, basierend auf den Daten aus dem finalen Schadensantrag 2025.
-
Kalibrierung des Ausgleichs („18. Schublade“) stellt sicher, dass Unternehmen, die stärker vom Ausgleich als von Fahrgeldeinnahmen abhängig sind, nicht benachteiligt werden.
-
Der bdo erreichte, dass Abschlagszahlungen bereits im Januar erfolgen können.
-
Pauschale Verbote für günstigere Tarifprodukte als das Deutschlandticket entfallen.
Wesentliche Punkte des Änderungsvertrags 2026:
-
Verlängerung des Vertrags zur Stufe 2 mit notwendigen Anpassungen.
-
Anpassung der 17. Schublade.
-
Integration technischer Mindestanforderungen zur Ticketsicherheit.
-
Anpassung der aufschiebenden Bedingungen zur Zahlungspflicht:
-
Zahlungspflicht entsteht erst, wenn bis zum 31.01.2026 eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wurde oder eine Zusicherung der zuständigen Behörde vorliegt bzw. ein verbindliches Angebot für einen Nachtrag zum öDA nach MRL ohne Haushaltsvorbehalt vorliegt.
-
Liegt keine Voraussetzung vor, behält das Unternehmen Einnahmen aus dem betroffenen PLZ-Gebiet ein; D-TIX wird informiert; Nachmeldung erfolgt nach Schaffung der Voraussetzungen.
-
Betroffene Unternehmen können bei geringeren Erlösen im PLZ-Gebiet zusätzliche Liquidität beantragen.
-
Der bdo empfiehlt: „Unternehmen, die 2025 nicht Vertragspartei geworden sind, sollten 2026 dem Vertrag neu beitreten und ihre Rechte sichern.“





