Vorteile für Bustouristik
 

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III:

Vorteile für Bustouristik

Mittwoch, 20.01.2021

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat ein Informationspapier über die Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III (Ü III) veröffentlicht. Wie der RDA berichtet, ergeben sich für die Bus- und Gruppentouristik dadurch einige Vorteile:

Vereinfachter Zugang:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 hatten. Bisher war vorgesehen, dass entweder ein Umsatzrückgang von 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30 % in den Monaten April bis Dezember 2020 vorliegt.

Erhöhung der monatlichen Fördergrenze:
Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Fördermonat erhalten (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro). Die Förderhöhe hängt von dem gewählten Beihilferegime ab (siehe nächster Punkt).

Wahlrecht Beihilferahmen:
Antragsteller können wählen, ob sie die Ü III auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen) oder der Bundesregelegung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung (max. 1 Million Euro) beantragen.
Bei der Fixkostenhilfe ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Je nach Unternehmensgröße ist die Ü III auf 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Die Kleinbeihilfen-Regelung kann ohne den Nachweis von Verlusten genutzt werden.

Zusätzliche Unterstützung für die Reisebranche:
Die Unterstützung der Reisebranche wird dahingehend erweitert, dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 %ige Pauschale (bislang 20 %) für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.

Die Bundeskasse soll ab Februar 2021 mit Abschlagszahlungen beginnen. Die reguläre Auszahlung durch die Länder soll im März 2021 starten.


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