B2B- und Einzelmarge kommen
 

JAHRESSTEUERGESETZ

B2B- und Einzelmarge kommen

Mittwoch, 04.12.2019

Der Bundesrat hat am 29. November dem Jahressteuergesetz 2019 zugestimmt, das der Anpassung an EU-Recht, der Digitalisierung und der Verfahrensvereinfachung dient. „Damit sind kurzfristige Änderungen der Margenbesteuerung beim Verkauf von Reiseleistungen an B2B-Kunden (sogenannte B2B-Marge) verbunden. Zudem ist die Bemessungsgrundlage für Reisen nach dem 31. Dezember 2021 für jede einzelne Reiseleistung (sogenannte Einzelmarge) zu ermitteln“, informiert der RDA über seinen Steuerexperten Sören Münch (Foto,c:eureos).

Noch im Dezember

Im Gesetz ist die Anpassung der deutschen Regelungen zur Margenbesteuerung an die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil vom 8. Februar 2018 enthalten. Es sieht die Anwendung der Margenbesteuerung auch für Umsätze an andere Unternehmer vor (B2B) und streicht die Vereinfachungsregelungen zur Ermittlung der Marge auf Gruppen- oder Gesamtbasis. Eine Übergangsfrist ist dabei lediglich für die Ermittlung der Marge vorgesehen. Umsätze an andere Unternehmer müssen ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich noch im Dezember 2019 – der Margenbesteuerung unterworfen werden.

Nachteile

Dadurch geht sowohl auf Ebene des Reiseveranstalters als auch auf Ebene des B2B-Kunden die Möglichkeit verloren, die auf die bezogenen Reisevorleistungen wie Übernachtung und Beförderung entfallende Vorsteuer abzuziehen. Dies hat insbesondere für B2B-Reiseveranstalter sowie MICE-Veranstalter einen großen Nachteil, der die Reisen erheblich verteuert. Auch bei Paketern und Incomingagenturen könnte ein Nachteil entstehen: Der Gewinnaufschlag auf Leistungsbestandteile, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wird zukünftig im Rahmen der Margenbesteuerung mit 19 Prozent Umsatzsteuer belastet werden. Der Rechnungssteller könnte die Umsatzsteuer auf seine Marge gesondert ausweisen und würde – bei Offenlegung seiner Marge – seinem B2B-Kunden insoweit den Vorsteuerabzug ermöglichen.
„Angesichts dessen kommen betroffene Reiseunternehmer schon allein aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit nicht umhin, ihr Geschäftsmodell anzupassen“, so Sören Münch, Steuer-Experte des RDA. „Denn wettbewerbsfähige Preise sind selbst mit der Möglichkeit des Margen-Vorsteuerabzugs nicht zu erzielen.“

Einzelmarge ab 1. Januar 2022

Die bisher nach nationalem Recht zulässige Bildung von Gruppen- oder Gesamtmargen ist ab dem 1. Januar 2022 unzulässig. Die Ermittlung einer Einzelmarge erfordert eine direkte und unmittelbare Zuordnung der bezogenen Reisevorleistungen zum jeweiligen Ausgangsumsatz einschließlich entsprechender Aufzeichnungen. Dies ist mit einer erheblichen administrativen Mehrbelastung für Anbieter von Reiseleistungen i.S.d. § 25 UStG verbunden und stellt sie vor erhebliche praktische Schwierigkeiten: Einerseits steht die Gewinnmarge zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung in der Regel noch nicht fest. Andererseits können die aktuell von der Finanzverwaltung geforderten Aufzeichnungspflichten aufgrund der praktischen Schwierigkeiten nicht erfüllt werden. Darüber hinaus sind für Anzahlungen, die bereits jetzt oder vor dem 31. Dezember 2021 für Reisen nach diesem Datum vereinnahmt werden, die oben genannten Aufzeichnungsvorschriften anzuwenden und die Einzelmargenbesteuerung durchzuführen.
„Dies ist nicht praktikabel und stellt teilweise eine Rückwirkung dar“, so Sören Münch. „Immerhin haben betroffene Unternehmer – soweit sie nicht vorher Anzahlungen vereinnahmen – noch bis zum 31. Dezember 2021 Zeit, ihre Aufzeichnungs-, Buchhaltungs- und Margenermittlungsprozesse entsprechend anzupassen.“



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