Zwischenurteil “enttĂ€uschend und realitĂ€tsfremd“
 

HOTELZIMMER-BESTEUERUNG

Zwischenurteil
“enttĂ€uschend und realitĂ€tsfremd“

Mittwoch, 10.02.2016

In dem gestern ergangenen Zwischenurteil zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung im Musterprozess des Reiseveranstalters Frosch Sportreisen aus MĂŒnster hat das Finanzgericht MĂŒnster festgestellt, dass bei eingekauften Hotelzimmern ein Anteil fĂŒr die Miete enthalten ist.

Nicht enthalten wĂ€ren dagegen Heizung, Strom, Wasser und Reinigung sowie Serviceleistungen des Hotels - ebenso nicht Verpflegung und Entertainment durch das Hotel. . “Dieses Urteil ist enttĂ€uschend, zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber jetzt schnell fĂŒr Rechtssicherheit sorgen muss“, appelliert DRV-PrĂ€sident Norbert Fiebig (Foto) eindringlich an die Verantwortlichen bei Bund und LĂ€ndern.

In einer ersten Stellungnahme haben die TourismusverbĂ€nde BTW und DRV dieses Zwischenurteil kommentiert und sehen “politischen Handlungsbedarf“. Die Tourismusbranche zeige sich bestĂ€tigt, dass das Thema gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Hotelzimmeranmietung durch Reiseveranstalter auf politischer Ebene gelöst werden muss.

“Der Knackpunkt bleibt das Gesetz als solches, wenn es auch aus Sicht der Richter die Interpretation zulĂ€sst, dass die Kosten fĂŒr die an die Urlauber verkauften Hotelleistungen der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden können“, kommentiert der PrĂ€sident des Bundesverbands der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), Dr. Michael Frenzel. Das Zwischenurteil bestĂ€tige diesen Interpretationsspielraum, der fĂŒr die Reisebranche in Deutschland schĂ€dlich und existenzgefĂ€hrdend ist.

Das Gericht folge zwar der Auffassung der Reiseveranstalter, dass die VertrĂ€ge mit den Hoteliers keine reinen MietvertrĂ€ge sind, sondern neben der Bereitstellung des Zimmers zahlreiche weitere Leistungen einschließen, wie etwa Zimmerreinigung, Verpflegung, Animation, Kinderbetreuung oder Conciergedienste. Das Gericht ziehe aus dieser Auffassung aber die falschen SchlĂŒsse, weil es daraus dennoch Mietanteile herauszurechnen versucht. Bei diesen sogenannten gemischten VertrĂ€gen sind die Leistungen nach Auffassung der Reisebranche aber untrennbar miteinander verbunden, so dass eine sachgerechte Aufteilung nicht möglich ist.

“Sollte das Urteil in der nĂ€chsten Instanz bestĂ€tigt werden, wĂŒrde das in der Praxis bedeuten, dass fĂŒr jedes von einem Reiseveranstalter auf der Welt angebotene Hotel ein Mietanteil ermittelt werden mĂŒsste. Das ist realitĂ€tsfremd und nicht praktikabel. Hier entsteht ein BĂŒrokratiemonster“, urteilt DRV-PrĂ€sident Fiebig. “Wir brauchen eine politische Lösung, die ohne Wenn und Aber verhindert, dass die gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der klassischen Anmietung von Hotelzimmern durch Reiseveranstalter greift - und das so schnell wie möglich“, fordert BTW-PrĂ€sident Frenzel die Verantwortlichen auf.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Bis zu einer endgĂŒltigen, rechtlichen KlĂ€rung wĂŒrde nach Auffassung der Reisebranche rund fĂŒnf Jahre vergehen. “Solange können die deutschen Reiseveranstalter nicht auf Rechtssicherheit warten. Dies unterstreicht noch einmal, wie wichtig eine schnelle politische Lösung ist“, fordern BTW-PrĂ€sident Frenzel und DRV-PrĂ€sident Fiebig nochmals eindringlich.



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